Der Verweis des § 55 Abs. 2 NAG 2005 auf das Unterbleiben einer "Aufenthaltsbeendigung (§§ 53 und 54 FrPolG 2005)" stellt klar, dass auch die Ausweisung eines sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden begünstigten Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 (iVm § 66 FrPolG 2005) zu erfolgen hat.
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