2008/16/0055 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf nach § 289 Abs. 2 BAO ein und dieselbe Abgabe (das ist die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1995, Zl. 92/17/0294, sowie vom 1. Juli 2005, Zl. 2003/17/0281; vgl. etwa auch Stoll, Kommentar zur BAO, S. 2801, mwN).