Mit der Wendung "Gesetz und Bundesverfassung" in § 33 Abs. 3 ARHG (in der Fassung BGBl. Nr. 15/2004) wird klargestellt, dass für die Entscheidung des Gerichts über die Genehmigung der Auslieferung die gesamte Rechtsordnung maßgeblich ist, soweit daraus wegen eines möglichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Auszuliefernden für ihn (allfällige) subjektive Rechte abgeleitet werden können. Solche subjektiven Rechte können sich aus dem gesamten innerstaatlichen Recht ebenso wie aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aus den gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden "allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts" ebenso wie aus anderen Rechtsquellen des Völkerrechts oder supranationalen Rechts ergeben.
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