In einem Verfahren betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs 1 NAG 2005 ist eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 erforderlich. Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005. Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (§ 61 FrPolG 2005) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 (iVm § 60 Abs. 6 FrPolG 2005) hindert nicht die Rückstufung.
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