Nach den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs 1 NAG 2005 (RV 952 XXII. GP 131) kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn der Fremde - vor allem im Hinblick auf Art 8 MRK - nicht "ausgewiesen" werden kann. Zweck dieser Norm ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt - damit werden va die dem Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG zukommenden Rechte, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, angesprochen - zu entkleiden; ihm kommt trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechts in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zu (sog. "Rückstufung").
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