Die Bedingungen nach § 60 Abs 1 Z 2 NAG 2005 sind nur erfüllt, wenn sich der Fremde zur Erbringung seiner selbständigen Tätigkeit in einem (Werk )Vertrag verpflichtet hat. Die Konstruktion der Z 2 zwingt nämlich drittstaatsangehörige Wirtschaftstreibende, sich zur vertragsmäßigen Leistung zu verpflichten, bevor diese wissen, ob sie die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erhalten. Es wird daher geboten sein, im Vertrag für dieses Risiko einen Haftungsausschluss zu vereinbaren.
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