§ 24 Abs 3 NAG 2005 bezieht sich nur auf "Verlängerungsanträge". Das sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 11 NAG 2005 Anträge auf Verlängerung des gleichen oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Ein "Verlängerungsantrag" setzt somit voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines "Aufenthaltstitels" im Sinne des NAG 2005 (vgl. § 8) war.
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