Kosten einer nicht notwendigen Untersuchung oder Behandlung sind gemäß § 113 Abs 1 FrPolG 2005 iVm § 10 Abs 1 Z 3 FrPolGDV 2005 vom Fremden nicht zu ersetzen. Bei der ex-ante vorzunehmenden Beurteilung der Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme ist der Behörde aber ein weiter Spielraum zuzubilligen (Hinweis E 20. November 2008, 2007/21/0488). Dabei ist einzubeziehen, dass Menschen, die das Vorhandensein von Krankheitssymptomen oder Verletzungen behaupten, erst dann in Haft zu nehmen sind, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit erwiesen hat (vgl § 7 Abs 2 AnhO 1999). Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht (§ 10 Abs 2 AnhO 1999).
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