Dem Vorbringen des Fremden, er verfüge über eine italienische Niederlassungsbewilligung, die bei Kenntnis des österreischischen Aufenthaltsverbots seitens der italienischen Behörden nicht verlängert werde und insoweit die Möglichkeit, den Beruf als LKW-Lenker auszuüben, massiv eingeschränkt werde, zumal das Aufenthaltsverbot "praktisch für die ganze EU" gültig sei, kann unter dem Blickwinkel des § 66 FrPolG 2005 Bedeutung zukommen (Hinweis E 26. November 1999, 98/21/0304; E 24. Jänner 2002, 2000/21/0006), wenn der Fremde gemäß Art. 96 SDÜ 1990 zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden ist (Hinweis E 19. Mai 2004, 2000/18/0233; E 15. Dezember 2004, 2001/18/0230).
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