Insbesondere vor dem Hintergrund der notorischen Entwicklung der Lage in Somalia seit Anfang 2006 entbindet der Beschluss des VwGH, wonach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG die Beschwerde des Fremden, eines somalischen Staatsangehörigen, gegen die Versagung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FrPolG 2005 auf Grund des Ablaufes der Einjahresfrist zurückgewiesen wurde, die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 FrPolG 2005 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 FrPolG 2005 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen. Der Fremde ist nicht daran gehindert, einen auf diese Gesetzesstelle gestützten neuerlichen Antrag einzubringen.
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