Die dem Fremden erteilte, bis Oktober 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis ist nicht als Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG 2005 anzusehen. Daher handelt es sich bei dem vom Fremden gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weder um einen Verlängerungs- noch einen Zweckänderungsantrag (Hinweis E 18. Februar 2009, 2007/21/0480; E 22. September 2009, 2008/22/0064). Darauf, dass die Gültigkeit der während der Geltung des FrG 1997 erteilten Aufenthaltserlaubnis noch vor In-Kraft-Treten des NAG 2005 geendet hat, kommt es bei dieser Beurteilung nicht an (Hinweis E 13. September 2006, 2006/18/0217).
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