Für das Bestehen eines zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes iSd § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006 ist einerseits der tatsächliche Aufenthalt an einem bestimmten Ort und andererseits die Absicht, diesen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, (nicht aber die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts) erforderlich (Hinweis E 10. April 2003, 2002/18/0292). Diese Voraussetzungen können auch bei Verletzung der Meldepflicht gemäß § 3 MeldeG 1991 gegeben sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden