Die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet - iSd § 1 Abs 2 Z 1 NAG 2005 - ergibt sich unmittelbar aus § 13 AsylG 2005. Diese Regelung sieht insbesondere vor, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FrPolG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Erteilung einer formellen vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist danach für das Bestehen der Berechtigung nicht erforderlich.
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