Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 MRK hindert im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 Z. 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG 2005). Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würde (vgl. § 60 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005), kommt es nicht an.
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