Werden humanitäre Gründe (in einem gesonderten Feststellungsantrag oder mit dem Hauptantrag) geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen (Hinweis E 5. September 2006, 2006/18/0243), wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG 2005 ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist (Hinweis E des VfGH B 1263, 1264/07). Dies ermöglicht zB in jenen Fällen, in denen kein Quotenplatz nach § 12 Abs. 2 und 3 NAG 2005 zur Verfügung steht und auch die dreijährige Wartefrist des § 12 Abs. 7 NAG 2005 noch nicht abgelaufen ist, eine durch Art. 8 MRK ausnahmsweise gebotene sofortige Familienzusammenführung (Hinweis E 24. April 2007, 2006/21/0057).
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