Besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Ehegatte der Fremden, sollte er tatsächlich österreichischer Staatsbürger sein, von seinem gemeinschaftsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, hätte sie jedenfalls ab dem Inkrafttreten des NAG 2005, mit 1. Jänner 2006 (vgl. § 82 Abs. 1 legcit) eines Aufenthaltstitels bedurft (Hinweis E 24. April 2007, 2007/18/0193).
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