Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (Hinweis VwGH B 5. Dezember 1996, Zl. 94/09/0129).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden