Nach den ErläutRV zu § 75 AsylG 2005 (952 BlgNR 22. GP 75) soll in allen Verfahren auch dann ein Ausweisungsverfahren eingeleitet und gegebenenfalls über die fremdenpolizeilichen Normen der Schubhaft gesichert werden können, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führt, nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde. Nach § 27 Abs. 1 AsylG 2005 gilt unter weiteren Voraussetzungen ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz als eingeleitet. Gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus (über die in Abs. 1 genannten Fälle) ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Ein Ausweisungsverfahren "nach diesem Bundesgesetz" kann nur ein solches sein, das mit einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 endet. Im Hinblick darauf ist ungeachtet dessen, dass § 10 AsylG 2005 in § 75 AsylG 2005 nicht genannt wird, in all jenen Fällen, in denen § 27 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt, davon auszugehen, dass die Asylbehörden auch zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 berufen sind. Dies hat zur Folge, dass ein solches Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter der in solchen Fällen maßgeblichen weiteren Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 mit Schubhaft gesichert werden kann.
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