Die Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 145) zu § 63 NAG 2005 führt ua aus: "In welchem Umfang Schüler berechtigt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Abs. 2); jedenfalls darf durch eine derartige Erwerbstätigkeit die Schulausbildung nicht beeinträchtigt werden. Dies wird durch den Nachweis eines entsprechenden Schulerfolges nachzuweisen sein (s. Abs 3). Die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler ist nur zulässig, wenn der Antragsteller einen Schulerfolgsnachweis für das betreffende Schuljahr erbringt (Abs 3)." Unter einem "Schulerfolg" iSd § 63 Abs 3 Satz 1 NAG 2005 kann schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der zitierten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im § 63 Abs 1 Z 2 bis 5 NAG 2005) genannten Schulen verstanden werden. Dies entspricht der Judikatur des VwGH zu Ausweisungen nach dem § 34 Abs 1 FrG 1997 (Hinweis E 13. März 2007, 2005/18/0656), woran der Gesetzgeber des Fremdenrechtspaketes 2005 durch Inkraftsetzen der §§ 53 und 54 Abs 1 FrPolG 2005 inhaltlich insoweit keine Änderung herbeiführen wollte (Hinweis RV zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. GP 97f). Es besteht daher kein Anlass, § 63 Abs 3 Satz 1 NAG 2005 wegen nicht ausreichender Bestimmtheit des Begriffes "Schulerfolg" gemäß Art 89 B-VG beim VfGH anzufechten.
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