Aus § 36 Abs 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass eine vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung nur dann mit deren Erlassung durchsetzbar ist, wenn einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Dies ist im Falle einer einen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung nur dann der Fall, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (vgl. § 36 Abs 2 AsylG 2005). (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage ging die belBeh hingegen davon aus, die mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung sei sofort mit deren Erlassung durchsetzbar, obwohl der dagegen erhobenen Berfung aufschiebende Wirkung zugekommen ist.)
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