Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter
tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von
Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht
kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des
Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln
über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei
Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, daß
die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer
diesbezüglichen handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen
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