Bezüglich der Staatsverträge Internationaler Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590)
und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(BGBl 1978/591) hat der Nationalrat gem Art 50 Abs 2 B-VG
beschlossen, daß sie durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen sind. Diese Staatsverträge sind somit nicht
unmittelbar anwendbar. Schon deshalb ist der Beschwerdehinweis
auf diese Verträge iZm der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1
FrG 1993 nicht zielführend.
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