Nach der Regierungsvorlage (952 BlgNR XXII GP) entspricht § 72 NAG 2005 der Rechtslage des § 10 Abs. 4 FrG 1997 und regelt die Möglichkeit der amtswegigen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen trotz Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse. § 72 NAG 2005 stellt insbesondere - ebenso wie § 10 Abs. 4 FrG 1997 - auf mit besonderen Gefährdungen bzw Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; weiters liegt ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art 8 MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (Hinweis E 3. Mai 2005, 2005/18/0144; E 21. Dezember 2004, 2004/21/0195 bis 0197).
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