Nach § 74 NAG 2005 kann bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG 2005 die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden. Anders als nach § 14 Abs 2 letzter Satz FrG 1997 kommt die Inlandsantragstellung daher gemäß § 74 NAG 2005 nur in Betracht, wenn sie von Amts wegen zugelassen wird. Damit ist klargestellt, dass die Behörde allein von sich aus - ohne dass eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre - das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsmomente für die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG 2005 zu prüfen hat (Hinweis E 30.4.1998, 98/18/0129; E 17.2.2000, 99/18/0236, ergangen zu § 10 Abs 4 FrG 1997). § 74 NAG 2005 räumt somit dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem VwGH geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung ein.
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