Der Begriff "Verlängerungsantrag" (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z. 11 NAG 2005) setzt voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd NAG 2005 (vgl. § 8 NAG 2005) war. Bei einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG 1997 handelt es sich auf dem Boden der NAGDV 2005 um keinen Aufenthaltstitel, sondern um einen Einreisetitel iSd § 2 Abs. 1 FrPolG 2005. Auf Fremde, die noch nie über einen Aufenthaltstitel iSd NAG 2005, sondern über Einreisetitel iSd § 2 Abs 1 FrPolG 2005 verfügen, findet § 54 FrPolG 2005 keine Anwendung (vgl. E 9. November 2009, 2006/18/0150).
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