Hinsichtlich des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung weisen die Erläuterungen (Hinweis RV 1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4) ausdrücklich darauf hin, dass der Staatsbürgerschaftswerber zur Niederlassung entweder einen "Aufenthaltstitel" nach dem 1. bis 3. Hauptstück des 2. Teiles des NAG benötigt oder sich als EWR- oder Schweizer Bürger nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des NAG "rechtmäßig" im Bundesgebiet niedergelassen haben muss. "Niedergelassen" im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Das Argument, alleine der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet erfülle das Erfordernis der Niederlassung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, greift zu kurz. Zwar definiert das NAG die Niederlassung als "tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu näher bezeichneten Zwecken (§ 2 Abs. 2 NAG). Dies ändert aber nichts daran, dass eine solche Niederlassung nach dem Obgesagten auch eine "rechtmäßige" sein muss, um die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG zu erfüllen. [Hier: Nach § 11 Abs. 1 lit. B. Z 10 NAG-DV gilt eine nach § 7 Abs. 4 Z 4 Fremdengesetz 1997 erteilte "Aufenthaltserlaubnis Selbständig" (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C) im Sinne des § 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 weiter. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit auch keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (Hinweis E vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0310).]
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