§ 15 Abs. 1 lit. a StbG 1985 meint ein nach den fremdenpolizeilichen Vorschriften verhängtes Aufenthaltsverbot. Es kommt nicht darauf an, dass das Aufenthaltsverbot vollstreckt und der Fremde abgeschoben wurde. Selbst wenn der Vollzug aufgeschoben wurde und der Fremde sich daher weiterhin in Österreich faktisch aufhält, tritt eine Unterbrechung ein. Erforderlich ist nur, dass der das Aufenthaltsverbot verfügende Bescheid rechtskräftig ist (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, S 194).
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