Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a StbG 1985 wird der Lauf der Wohnsitzfrist nach § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot unterbrochen. Dies bedeutet, dass die vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes verbrachten Zeiten unberücksichtigt zu bleiben haben und dass die Wohnsitzfrist erst mit dem Wegfall des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes neu zu laufen beginnen konnte (Hinweis: Erkenntnis vom 13. Mai 1998, Zl. 96/01/0767, mwN.).
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