Der Einwand des Fremden im Verfahren nach § 26 FrG 1993, es seien
ihm mehrmals Abschiebungsaufschübe - zuletzt bis April 1998 -
gewährt worden, das Oberlandesgericht Wien habe seine Auslieferung
an die islamische Republik Pakistan (seinen Heimatstaat) für
unzulässig erklärt und seine Abschiebung oder Ausreise nach
Pakistan bzw in einen anderen Staat sei unmöglich, vermag ihm nicht
zum Erfolg zu verhelfen. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet
werden, dass das für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes
maßgebende öffentliche Interesse weggefallen wäre. Die
Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden nach Pakistan bzw die
Erteilung von Abschiebungsaufschüben trägt den aus Art 3 MRK
erfließenden internationalen Verpflichtungen - der Fremde hatte
seine Anträge auf Erteilung von Abschiebungsaufschüben ua mit ihm
drohender Todesstrafe begründet - Rechnung; die Verweigerung der
Auslieferung beruhte auf dem politischen Charakter der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwürfe.
(Hier: Verurteilung des Fremden am 28.3.1985 wegen § 15, § 102
Abs 1, § 277 Abs 1 und § 280 Abs 1 StGB (versuchte erpresserische
Entführung, verbrecherisches Komplott und Ansammeln von
Kampfmitteln) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer
von elf Jahren - bedingte Entlassung aus der Strafhaft).
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