Ein möglicher Terroranschlag ist mit einem derart hohen
Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit verbunden, dass
selbst eine nur mehr geringe Rückfallgefahr ein ins Gewicht
fallendes "Restrisiko" darstellt. Damit erweist sich die Annahme
gerechtfertigt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes
im Grund des § 19 FrG 1993 zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK
genannten Zielen dringend geboten ist. (Hier: Mit dem im
Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Niederösterreich vom 6.11.1991 war gegen den Fremden,
einen pakistanischen Staatsangehörigen, gem § 3 Abs 1 und 2 lit b
und § 4 FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Dem lag zugrunde, dass der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien vom 28.3.1985 wegen § 15, § 102 Abs 1, § 277
Abs 1 und § 280 Abs 1 StGB (versuchte erpresserische Entführung,
verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln)
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren
verurteilt worden war; später bedingte Entlassung aus der
Strafhaft).
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