Der Umstand, daß der Fremde trotz der ausdrücklichen Androhung
der Erlassung eines Aufenthaltsverbots neuerlich zwei
schwerwiegende Verwaltungsübertretungen - die den Tatbestand
des § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall FrPolG (nunmehr § 18 Abs 2 Z 2
FrG 1993) erfüllen - begangen hat, ist selbst bei
Außerachtlassung der als erste ausgesprochenen Bestrafung des
Fremden wegen versuchten Schmuggels und vorsätzlichen
Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols rechtmäßiger Grund
für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes (hier: Die
zweite Bestrafung des Fremden erfolgte nach § 35 Abs 1 FinStrG
und teilweise auch nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG, die dritte
nach § 16 Abs 1 KflG iVm § 1 Abs 1 KflG).
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