Bei der dem Fremden angelasteten Übertretung (Verstoß gegen
§ 14b Abs 1 Z 1 FrPolG und gegen § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993)
handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt (bei dem
sich das Tatbild in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns
erschöpft). Bei diesem Deliktstypus beginnt der Lauf der
Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG ab dem Zeitpunkt, ab dem
die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher
solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und
die Handlung noch nachgeholt werden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden