Die Bestimmungen des § 85 Abs 2 und Abs 3 VfGG und des § 30
Abs 2 und Abs 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der
Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts,
weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit
geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid
während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer
Weise zum Nachteil des Bf in die Wirklichkeit umgesetzt wird.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden alle an
den das Aufenthaltsverbot betreffend den Fremden aussprechenden
rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben,
also die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die
Tatbestandswirkung. Entgegen der Auffassung des Fremden wurde
damit aber nicht eine fehlende Aufenthaltsberechtigung ersetzt
oder eine befristet bestehende über ihre Gültigkeitsdauer
hinaus verlängert.
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