Bringt der Fremde in seiner Beschwerde gegen die Abweisung
seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vor, die
Behörde habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
"überhaupt nicht behandelt", so genügt der Hinweis, daß die
allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht nicht Gegenstand
einer Bescheidbeschwerde gem Art 131 B-VG sein kann.
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