Im Falle von Beschwerden gem § 5a FrPolG hat der UVS
hinsichtlich der Frage der Antragsbedürftigkeit des Zuspruches
von Kostenersatz und des Zeitpunktes der diesbezüglichen
Antragstellung - anders als hinsichtlich der Höhe der zu
ersetzenden Kosten (Hinweis E 23.9.1991, 91/19/0162) - § 74
Abs 2 AVG anzuwenden (Hinweis Thienel, Das Verfahren der
Verwaltungssenate, 02te Auflage, S 179) und sich nicht an den
Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der PauschV VwGH 1991 zu
orientieren.
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