Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs 1 FrPolG auch dann
erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht
die Voraussetzungen der im Abs 2 angeführten Fälle aufweisen,
wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 3 Abs 1 leg cit
umschriebene Annahme rechtfertigen. Der Bf ist am 2.11.1990
nach Österreich eingereist, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes
zu sein. Erst am 28.3.1991 hat er sich in Österreich
angemeldet. Gegen ihn wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen
der Übertretungen des Meldegesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes
und des Paßgesetzes eingeleitet, wovon das Verfahren wegen der
Übertretung des Paßgesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist.
Außer dieser rechtskräftigen Bestrafung und der rechtskräftigen
Bestrafung wegen der (schwerwiegenden) Übertretung nach § 366
Abs 1 Z 2 GewO 1973 liegen dem Bf sohin jedenfalls weitere
Verwaltungsübertretungen nach § 14 b Abs 1 Z 4 FrPolG und nach
§ 16 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 MeldeG 1972 zur Last. Auch
diese Straftaten stehen mit dem aus dem Verhalten des Bf
erkennbaren Vorsatz im Zusammenhang, ohne Rücksicht auf die
österreichischen Rechtsvorschriften nach Österreich einzureisen
und ohne Rücksicht auf die Entscheidungen österreichischer
Behörden hier zu bleiben. Dieses Verhalten verletzt die im
§ 3 Abs 1 FrPolG genannten öffentlichen Interessen in
schwerwiegender Weise, weshalb die in der zitierten
Gesetzesstelle umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
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