Hat der Fremde die Ehe mit einer österreichischen
Staatsbürgerin nur deshalb geschlossen, um sich eine
Aufenthaltsberechtigung und einen Befreiungsschein gem
§ 15 Abs 1 Z 2 AuslBG zu verschaffen, so ist die Annahme
gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die
öffentliche Ordnung gefährdet, weil ein solches Verhalten einen
evidenten Rechtsmißbrauch darstellt. Die Voraussetzungen für
eine Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden sind in
diesem Fall gegeben.
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