Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem § 79a AVG hat
sich die Beh an den Bestimmungen des § 47 bis § 60 VwGG über
den Kostenersatz in Verbindung mit der auf § 49 VwGG gestützten
Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der
Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu
orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer
Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der
Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der
damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der
soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein
Drittel (gerundet) zu kürzen sind.
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