Bei der Beurteilung des der Vorschrift des
§ 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 zu unterstellenden
Gesamtfehlverhaltens ist auch ein solches Verhalten
miteinzubeziehen, welches nicht einer der Ziffern des
§ 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 unterstellt werden kann (Hinweis
E 18.6.1990, 90/19/0201). Die Berücksichtigung des nach
§ 231 StGB inkriminierten Verhaltens (auch wenn es zu keiner
diesbezüglichen Verurteilung gekommen ist) ist daher ebenso
Rechtens wie die Bezugnahme auf die der seinerzeitigen
Bestrafung des Fremden nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit
§ 5 Abs 2 StVO zugrundeliegende Tat, zumal es dabei nicht
entscheidend ist, ob die letztgenannte Verwaltungsstrafe
inzwischen als getilgt gilt. Selbst die Berücksichtigung der
einer inzwischen getilgten gerichtlichen Verurteilung
zugrundeliegenden Taten des Fremden ist bei der Beurteilung des
Gesamtverhaltens nach § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 Rechtens
(Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0137).
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