Wird mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt 1 gem § 8 FrPolG der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und im Spruchpunkt 2 gem § 6 Abs 2 FrPolG der Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abgewiesen, so liegt ein Fall des § 52 Abs 1 VwGG nicht vor, weil mit der Beschwerde nur ein Bescheid angefochten wurde, auch wenn dieser zwei trennbare Spruchteile enthält.
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