Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Fremden, der
unrichtige Angaben iSd § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG gemacht hat, der
außerdem wegen des Vergehens nach § 64 LMG 1975 vom
Strafbezirksgericht rechtskräftig zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde und der nicht rechtzeitig seiner Verpflichtung
zur Abmeldung gem § 3 Abs 5 MeldeG 1972 nachgekommen ist, ist
auch eine von ihm begangene Übertretung gem § 3 AuslBG zu
berücksichtigen, auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides eine Bestrafung noch nicht erfolgt war
und das Verfahren schließlich mit einer Ermahnung geendet hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden