Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575
kann auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe
vorliegen, die wohl nicht die Voraussetzungen des
§ 3 Abs 2 FrPolG idF 1987/575 erfüllen, aber in ihrer
Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt
des betreffenden Fremden eine tatsächliche Gefährdung der öff
Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gegeben sei oder andere öff
Interessen verletzt würden; maßgebend für die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes ist insofern das Gesamtverhalten des
Fremden (Hinweis B 2.4.1990, 90/19/0136). Ein ausländisches
Strafurteil (hier: Schweizer Bundesstrafgericht, Verurteilung
wegen wiederholter Mordversuche, Anstiftungen zum Mord,
wiederholter Gefährdung durch Sprengstoffe) darf als
Beweismittel (§ 46 AVG) für die dem Urteil zugrunde liegenden
Taten harangezogen werden.
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