Die einmalige rechtskräftige Bestrafung etwa nach dem
Grenzkontrollgesetz ist - für sich allein - keine bestimmte
Tatsache im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 (zweiter Fall) FrPolG. Dies
schließt nicht aus, das dieser Bestrafung zugrunde liegende
Fehlverhalten in eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des
Betroffenen miteinzubeziehen und dieses Gesamtverhalten dem
§ 3 Abs 1 FrPolG zu unterstellen. Letzteres erfordert jedoch
das Vorliegen eines " zusätzlichen " Fehlverhaltens, das
zusammen mit der einmaligen Bestrafung nach einem der in § 3
Abs 2 Z 2 zweiter Fall FrPolG angeführten vier Gesetze
entsprechend dem Gewicht des so festgestellten Gesamtverhaltens
die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 3 Abs 1
FrPolG rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn es zwar zu keiner
rechtskräftigen Bestrafung nach einem der im § 3 Abs 2 Z 2
zweiter Fall FrPolG genannten vier Gesetze gekommen ist, die
Beh jedoch ein Fehlverhalten des Betroffenen festgestellt hat,
das zu einer solchen Bestrafung führen hätte müssen.
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