Die Bestimmungen des § 18 Abs 4 AVG gelten ausdrücklich für "schriftliche Ausfertigungen", also für die zur Zustellung oder Ausfolgung bestimmten Schriftstücke, und nicht für die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc). Die Genehmigung der Urschrift vermag also die Anwendung der Regelungen über die Erfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung nicht auszuschließen. Es geht nämlich nicht um jenes Papier, das im Verwaltungsstrafakt erliegt (Hinweis E 1.7.1983, 81/02/0279).
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