Weist die Erledigung einen eigenhändigen Schriftzug auf, dem der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt ist, so ist § 18 Abs 4 AVG Genüge getan, zumal kein Zweifel besteht, wer die Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178; E 2.5.1980, 17/80).
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