Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist iSd § 68 Abs 2 AVG niemanden ein Recht erwachsen. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf. Dies trifft auf einen Bescheid nicht zu, mit dem eine bestimmte Tätigkeit eines Bundeslehrers gem § 9 Abs 3 BLVG in die
Lehrverpflichtung eingerechnet wird.
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