Eine dem § 14 AVG nicht voll entsprechende Niederschrift verliert nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gemäß § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde (im vorliegenden Fall enthält die Niederschrift nicht den vollen Namen des Leiters der Amtshandlung und des Dolmetsch).
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