Bezeichnet ein anwaltlich vertretener Bf bei Formulierung des Beschwerdepunktes gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG sich ganz ausdrücklich nur durch die behauptete unrichtige Anwendung des "§ 3 Abs 1 und 2 Zif FrPG" verletzt, so ist dem VwGH eine Prüfung der Richtigkeit der Anwendung des § 3 Abs 3 FrPolG entzogen.
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