Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Ladungsbescheides kommt es nicht auf Wahrscheinlichkeitsvermutungen der Beh an, ob der Geladene trotz gesetzwidrigen Inhaltes der Ladung dennoch habe wissen können oder müssen, im Zuge welchen Verwaltungsstrafverfahrens er zur Beh geladen wurde. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Ladungsbescheid den gesetzlichen Vorschriften des § 41 Abs 1 VStG entsprochen hat (was hier zu verneinen ist) oder nicht.
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