Da gem § 55a Abs 2 EheG genauso wie die Regelung unterhaltsrechtlicher Beziehungen zueinander auch die Regelung der Unterhaltspflicht der scheidungswilligen Eheleute betreffend die gemeinsamen Kinder essentieller Inhalt einer einvernehmlichen Scheidung zu sein hat, ist auch eine solche Vereinbarung als eingebundenen in einen Vergleich zu werten, der insgesamt zweifelhafte Rechte zwischen den Parteien bereinigt.
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